Der Betrieb einer Zentralheizung bringt für beide Mietvertragsparteien Pflichten mit sich. Der Vermieter ist zu wirtschaftlichem Betrieb der Zentralheizung verpflichtet und hat für eine sog. "Behaglichkeitstemparatur" zu sorgen. Der Mieter ist im Gegenzug zur Abnahme der Heizleistung verpflichtet.