Stillschweigende Verlängerung

Stillschweigende verlängerung ... des Mietverhältnisses
Nach § 545 BGB gilt das bereits beendete Mietverhältnis kraft einer gesetzlichen Fiktion als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn keine Partei ihren entgegenstehenden Willen erklärt. Auf diese Weise wird der Eintritt eines vertragslosen Zustands verhindert. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, innerhalb der kurzen Zeit von zwei Wochen Rechtsklarheit zwischen den Vertragsteilen darüber zu schaffen, ob der Vertrag fortbesteht oder nicht (so zum früheren § 568 BGB: BGH, WuM 1988, 59, 60; BayObLG, RE v. 1.9.1981, NJW 1981, 2759 = WuM 1981, 253). Die gesetzliche Fiktion tritt unabhängig vom Willen der Parteien ein. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Vertragsverlängerung dem Willen der Parteien entspricht oder ob die Parteien übereinstimmend die Vertragsbeendigung wollen. Die Rechtsfolge der Vertragsverlängerung kann nur durch die Widerspruchserklärung verhindert werden. Diese Rechtsfolge gilt für alle Mietverhältnisse.

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News - 17.07.2009

IDS Report 2009

Das neue Magazin der IDS Verwaltungsgesellschaft können Sie bei uns anfordern. Wir senden Ihnen gerne ein Exemplar.

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News - 30.06.2009

Professionelle Verwaltung in schwierigen Zeiten
Im Interview mit dem DEAL-Magazin erläutert Olaf Stiller, worauf es bei der professionellen Immobilienverwaltung ankommt. Der Geschäftsführer der IDS erklärt zudem die Besonderheiten von Zwangsverwaltungen.
Das Interview als Download:

DEAL_Magazin_06_2009.pdf

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News - 04.03.2009

IDS GmbH verwaltet Leipziger Gutenberggalerie
Die Gutenberggalerie in Leipzig wurde Ende Januar 2009 von der Westdeutschen ImmobilienBank AG erworben, die zuvor dem Fundus Fonds Nr. 29 gehörte. Die Krefelder IDS Verwaltungsgesellschaft mbH hat jetzt die Betreuung dieser zentral in Leipzig gelegenen, multifunktionalen Immobilie übernommen.

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