Kabelfernsehen im Mietrecht
Der Anschluss an das Breitbandkabelnetz gilt nach überwiegender Meinung als Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume i.S.v. § 554 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass der Mieter den Anschluss grundsätzlich zu dulden hat (KG, RE v. 27.6.1985, Weber/Marx, Rechtsentscheidsammlung S. V/38). Eine Ausnahme von dieser Duldungspflicht gilt nur dann, wenn der Anschluss aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls dem Mieter nicht zuzumuten ist; allerdings sind kaum Umstände denkbar, die im Rahmen des § 554 Abs. 2 BGB gegen die Duldungspflicht sprechen könnten.




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