Heizkosten
Die Heizkosten können nach der Anlage 3 zu § 27 II. BV als Betriebskosten anteilig auf die Mieter umgelegt werden. Die Verordnung unterscheidet hierbei zwischen
1. der zentralen Heizungsanlage,
2. der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,
3. der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und
4. den Etagenheizungen.




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