Beschädigung der Mieträume
Für übliche, mit dem Mietgebrauch zusammenhängende Abnutzungen haftet der Mieter nicht. Hierzu zählen auch Dübel- und Bohrlöcher zur Anbringung notwendiger Einrichtungsgegenstände. Dagegen haftet der Mieter für solche Beschädigungen, die er schuldhaft verursacht hat. Dabei hat der Mieter Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.




Leipzig 
