Nach § 536c Abs. 1 BGB hat der Mieter dem Vermieter in drei Fällen unverzüglich Anzeige zu machen: Die Anzeigepflicht besteht, wenn im Verlauf der Mietzeit ein Mangel auftritt, eine Vorkehrung zum Schutz der Mietsache erforderlich wird oder sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.