Abnahme im Mietrecht

Abnahme im Mietrecht Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Dabei genügt es nicht, wenn der Mieter den Besitz an der Mietsache aufgibt (OLG München, Urteil v. 17.5.1985, 21 U 4708/84). Nach der gesetzlichen Regelung muss er die Mietsache dem Vermieter übergeben. Hierfür ist erforderlich, dass der Mieter seine Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung entfernt, Schäden beseitigt, eventuell erforderliche Schönheitsreparaturen durchführt und sodann sämtliche Schlüssel zu den Räumlichkeiten dem Vermieter übergibt. Für diese Form der Übergabe hat sich in der wohnungswirtschaftlichen Praxis die Bezeichnung Wohnungsabnahme, Wohnungsübernahme oder Wohnungsrückgabe eingebürgert. Die Einzelheiten der Rückgabe sind gesetzlich nur unvollständig geregelt.

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News - 17.07.2009

IDS Report 2009

Das neue Magazin der IDS Verwaltungsgesellschaft können Sie bei uns anfordern. Wir senden Ihnen gerne ein Exemplar.

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News - 30.06.2009

Professionelle Verwaltung in schwierigen Zeiten
Im Interview mit dem DEAL-Magazin erläutert Olaf Stiller, worauf es bei der professionellen Immobilienverwaltung ankommt. Der Geschäftsführer der IDS erklärt zudem die Besonderheiten von Zwangsverwaltungen.
Das Interview als Download:

DEAL_Magazin_06_2009.pdf

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News - 04.03.2009

IDS GmbH verwaltet Leipziger Gutenberggalerie
Die Gutenberggalerie in Leipzig wurde Ende Januar 2009 von der Westdeutschen ImmobilienBank AG erworben, die zuvor dem Fundus Fonds Nr. 29 gehörte. Die Krefelder IDS Verwaltungsgesellschaft mbH hat jetzt die Betreuung dieser zentral in Leipzig gelegenen, multifunktionalen Immobilie übernommen.

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